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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 29.05.2008, Aktenzeichen: 5 Ss OWi 386/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 5 Ss OWi 386/08

Beschluss vom 29.05.2008


Leitsatz:Handelt es sich bei dem die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichen um eine dynamische elektronische Verkehrsregelungsanlage, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit abhängig vom Verkehrsaufkommen regelt, bedarf es näherer Feststellungen wie das Zeichen 274 konkret angebracht und für den Betroffenen wahrnehmbar war, da in diesem Fall allein aus dem Vorhandensein einer die Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Einrichtung nicht auf die konkrete Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung geschlossen werden kann.
Rechtsgebiete:StPO, StVO
Vorschriften:StPO § 267, StVO § 3,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Feststellungen, Anforderungen, Urteilsgründe, standardisiertes Messverfahren,
Verfahrensgang:AG Essen, vom 13.02.2008

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