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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 29.05.2008, Aktenzeichen: 5 (s) Sbd X - 36/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 5 (s) Sbd X - 36/08

Beschluss vom 29.05.2008


Leitsatz:Die Rechtsprechung zu § 99 BRAGO, wonach eine Pauschgebühr schon in Höhe der einfachen Wahlverteidigerhöchstgebühren grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Gebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers stand oder das Verfahren die Arbeitskraft des Verteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hätte, erscheint für die Feststellung der absoluten Höchstgrenzen nach § 42 RVG jedenfalls im Grundsatz übertragbar.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 42,
Stichworte:Pauschgebühr, Wahlverteidiger, Höchstgebühr, Unzumutbarkeit,
Verfahrensgang:AG Rheine,

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