JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 29.04.2008, Aktenzeichen: I-15 Wx 110/08
| Leitsatz: | 1) Eine Sachentscheidung des Landgerichts über eine nicht eingelegte Erstbeschwerde eines Beteiligten ist unwirksam und auf dessen (erste) Beschwerde durch das OLG klarstellend aufzuheben. 2) Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer langfristigen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines an Alkoholismus leidenden Betroffenen zum Zweck der Heilbehandlung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 3) Zu den Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens in einem solchen Fall. 4) Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen bei einer langfristigen Unterbringung (Muster). 5) Soll durch die Entscheidung des Amtsgerichts erkennbar eine sofortige Fortdauer der Behandlung des Betroffenen im Anschluss an die bisher genehmigte Unterbringungsdauer sicherstellen, so kann die Entscheidung dahin ausgelegt werden, dass die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet worden ist. Eine entsprechende berichtigende Klarstellung kann auch durch das Beschwerdegericht vorgenommen werden. |
| Rechtsgebiete: | FGG, BGB |
| Vorschriften: | FGG § 12, FGG § 19, FGG § 27, FGG § 69g Abs. 5 S. 3, FGG § 70e, FGG § 70g Abs. 3 S. 2, BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | geschlossene Unterbringung bei Alkoholismus, |
| Verfahrensgang: | LG Arnsberg, 6 T 131/08 vom 07.03.2008 AG Soest, 5 XVII P 344 |
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