JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 29.04.2004, Aktenzeichen: 15 W 121/04
| Leitsatz: | 1) Die in einem vorangegangenen Verfahren nach dem WEG getroffene Kostenentscheidung, durch die dem Verwalter wegen vollmachtloser Vertretung der Wohnungseigentümer Verfahrenskosten auferlegt worden sind, erwächst im Verhältnis zwischen ihm und den Wohnungseigentümern nicht in materielle Rechtskraft. 2) Aus dem gesetzlichen Notverwaltungsrecht nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG folgt eine Vertretungsmacht des Verwalters zur Einlegung eines Rechtsmittels im WEG-Verfahren namens der Wohnungseigentümer nur dann, wenn durch den Fortbestand der angefochtenen Entscheidung den Wohnungseigentümern konkret ein Nachteil droht. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Vorschriften: | WEG § 27 Abs. 2 Nr. 4, WEG § 45 Abs. 2 S. 2, BGB § 683, |
| Verfahrensgang: | LG Arnsberg 6 T 367/03 vom 28.01.2004 AG Brilon 5 II 9/03 |
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