JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 29.04.2003, Aktenzeichen: 4 Ss 106/03
| Leitsatz: | Ein Termin, der zur fristwahrenden Fortsetzung der Hauptverhandlung geeignet ist, ist eur ein solcher, in dem zur Sache verhandelt und das Verfahren sachlich gefördert worden ist. Allein die Erörterung, ob und wann die sachliche Verhandlung fortgeführt werden kann oder das bloße Bestimmen eines neuen Termins sind nicht als Verhandeln zur Sache anzusehen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 229, |
| Stichworte: | Unterbrechung der Hauptverhandlung, Sachverhandlung, Verhandeln zur Sache, |
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