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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 29.04.2003, Aktenzeichen: 4 Ss 106/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss 106/03

Beschluss vom 29.04.2003


Leitsatz:Ein Termin, der zur fristwahrenden Fortsetzung der Hauptverhandlung geeignet ist, ist eur ein solcher, in dem zur Sache verhandelt und das Verfahren sachlich gefördert worden ist. Allein die Erörterung, ob und wann die sachliche Verhandlung fortgeführt werden kann oder das bloße Bestimmen eines neuen Termins sind nicht als Verhandeln zur Sache anzusehen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 229,
Stichworte:Unterbrechung der Hauptverhandlung, Sachverhandlung, Verhandeln zur Sache,

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