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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 29.03.2004, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII - 52/04 

OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII - 52/04

Beschluss vom 29.03.2004


Leitsatz:Dem Pflichtverteidiger kann für seine Tätigkeit im Strafvollstreckungsverfahren eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO bewilligt werden. Hat er an einer Anhörung teilgenommen, ist Grundlage für die gesetzlichen Gebühren § 91 Nr. 2 BRAGO. Wegen der niedrigen gesetzlichen Gebühren kann eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschvergütung in Betracht kommen.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 99,
Stichworte:Pauschvergütung, besonderer Umfang, Strafvollstreckungsverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr,

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