JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 29.03.2004, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII - 52/04
| Leitsatz: | Dem Pflichtverteidiger kann für seine Tätigkeit im Strafvollstreckungsverfahren eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO bewilligt werden. Hat er an einer Anhörung teilgenommen, ist Grundlage für die gesetzlichen Gebühren § 91 Nr. 2 BRAGO. Wegen der niedrigen gesetzlichen Gebühren kann eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschvergütung in Betracht kommen. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 99, |
| Stichworte: | Pauschvergütung, besonderer Umfang, Strafvollstreckungsverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr, |
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