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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 29.03.2001, Aktenzeichen: 23 W 56/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 56/01

Beschluss vom 29.03.2001


Leitsatz:Werden die Kosten des Rechtsstreits einer bestimmten Partei auferlegt, so liegt darin nicht auch gleichzeitig eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Streithelfers des Gegners; dessen Kosten sind vielmehr nur nach Maßgabe eines gesonderten ihn betreffenden Kostentitels festsetzbar.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 103 Abs. 1, ZPO § 101 Abs. 1,
Stichworte:notwendige Kostengrundentscheidung bei Kostenfestsetzung für Streithelfer,
Verfahrensgang:LG Münster 12 O 366/00

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