JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 29.03.2001, Aktenzeichen: 23 W 56/01
| Leitsatz: | Werden die Kosten des Rechtsstreits einer bestimmten Partei auferlegt, so liegt darin nicht auch gleichzeitig eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Streithelfers des Gegners; dessen Kosten sind vielmehr nur nach Maßgabe eines gesonderten ihn betreffenden Kostentitels festsetzbar. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 103 Abs. 1, ZPO § 101 Abs. 1, |
| Stichworte: | notwendige Kostengrundentscheidung bei Kostenfestsetzung für Streithelfer, |
| Verfahrensgang: | LG Münster 12 O 366/00 |
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