( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 29.01.2001, Aktenzeichen: 23 W 536/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 536/00

Beschluss vom 29.01.2001


Leitsatz:Gesetz:

§§ 103 Abs. 1. ZPO, 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO

Leitsatz:

1. Scheidet von drei Streitgenossen einer durch Verschmelzung mit einem der verbleibenden Streitgenossen aus dem Rechtsstreit aus, so sind die Kosten des ausgeschiedenen Streitgenossen nicht aufgrund eines Kostentitels zugunsten des von der Verschmelzung betroffenen verbliebenen Streitgenossen festsetzbar; insoweit fehlt es an der notwendigen Grundlage für die Festsetzung der 3/10 Erhöhungsgebühr aus Anlaß der anwaltlichen Vertretung ausgeschiedenen Streitgenossen.

2. Gleichwohl ist in einem solchen Falle eine 6/10 Erhöhungsgebühr aus eigenem Recht der verbliebenen beiden Streitgenossen festsetzbar.

OLG Hamm, Beschluß vom 29.01.2001 - 23 536/00 -
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 103 Abs. 1, BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2,
Stichworte:festsetzbare Erhöhungsgebühren bei Ausscheiden eines von insgesamt drei Streitgenossen durch Verschmelzung mit einem der verbleibenden Streitgenossen,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 29.01.2001, Aktenzeichen: 23 W 536/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-29-01-2001-az-23-w-53600

"OLG-HAMM - 29.01.2001, 23 W 536/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN