JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 28.12.2004, Aktenzeichen: 8 W 64/04
| Leitsatz: | 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage aus § 661 a BGB gegen eine im Ausland ansässige Versenderin von Gewinnzusagen kann nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe ein Erfahrungssatz, wonach die Vollstreckung einer titulierten Forderung in solchen Fällen aussichtslos sei und deshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei (gegen OLG Dresden, NJW-RR 2004, 1078 = JurBüro 2004, 147). 2. Prozesskostenhilfe ist in solchen Fällen auch nicht regelmäßig auf Teilklagen zu beschränken, um das Kostenrisiko zu reduzieren. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 661 a, ZPO § 114, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld 3 O 268/04 vom 24.09.2004 |
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