JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 28.11.2006, Aktenzeichen: 15 W 424/05
| Leitsatz: | 1) Die Beschwerdebefugnis eines Dritten betreffend die Bildung der Firma einer zur Eintragung angemeldeten GmbH beschränkt sich auf die nach § 30 HGB erforderliche Unterscheidbarkeit von anderen bereits eingetragenen Firmen. 2) Weder der geltend gemachte Schutz einer Unternehmensbezeichnung noch eine Eignung der Firmenbildung zur Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB können auf die Beschwerde eines Dritten zu einer sachlichen Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt werden. |
| Rechtsgebiete: | FGG, HGB, MarkenG |
| Vorschriften: | FGG § 20 Abs. 1, HGB § 18 Abs. 2, HGB § 30, MarkenG § 5 Abs. 2, |
| Stichworte: | Beschwerde eines Dritten gegen die Anordnung der Eintragung einer GmbH im Handeslregister, |
| Verfahrensgang: | LG Siegen 6 T 14/05 vom 21.10.2005 AG Siegen 35 AR 284-2003 |
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