JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 28.10.2004, Aktenzeichen: 1 Ss OWi 571/04
| Leitsatz: | Der Begriff des Anbietens im Sinne der Preisangabenverordnung ist weit zu verstehen, nicht nur im Sinne einer auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung. Es genügt jede Erklärung eines Kaufmannes im tatsächlichen Sinne, die der Verkehr üblicherweise als Angebot auffasst, also jede Erklärung, mit der sich der Kaufmann oder sonstige Gewerbetreibende zwecks Verkauf einer Ware oder Abgabe einer Leistung - wenn auch rechtlich noch unverbindlich - an den Kunden wendet. Ob rechtlich der Handelnde selbst oder ein Dritter die angebotene Ware oder Leistung gewährt, ist gleichgültig. Es kommt darauf an, ob die Erklärung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäftes auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt. |
| Rechtsgebiete: | PAngV, WiStrafG, OWiG, BGB |
| Vorschriften: | PAngV § 2 Abs. 1, PAngV § 9 Abs. 4 Nr. 3, PAngV § 10 Abs. 1 Nr. 7, WiStrafG § 3 Abs. 1 Nr. 2, OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1, OWiG § 80 a Abs. 2 Nr. 2, OWiG § 80 a Abs. 3, BGB § 145, |
| Verfahrensgang: | AG Dortmund 94 OWi 170 Js 314/04-2090-04 vom 25.05.2004 |
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