JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 28.10.2002, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 873/02
| Leitsatz: | In einem gemäss § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteil müssen die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollten, ebenso ausführlich und vollständig enthalten sein, wie die Erwägungen des Tatrichters, sie als nicht genügende Entschuldigung anzusehen, damit dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung dieser Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit möglich ist. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Vorschriften: | OWiG § 74, StPO § 267, |
| Stichworte: | Verwerfung der Rechtsbeschwerde, Ausbleiben des Betroffenen, genügende Entschuldigung, Anforderungen an die Urteilsgründe, |
| Verfahrensgang: | AG Herne 1 vom 04.02.2002 |
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