JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 28.09.2007, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 541/07
| Leitsatz: | Ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Es kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei - entgegen der Überzeugung des Tatrichters - nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 261, StPO § 267, |
| Stichworte: | Täteridentifizierung, Lichtbild, Geeignetheit, tatrichterliches Ermessen, |
| Verfahrensgang: | AG Essen vom 08.05.2007 |
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