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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 28.09.2004, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 583/04 

OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 583/04

Beschluss vom 28.09.2004


Leitsatz:1. Wenn der Tatrichter ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten anordnet, müssen ausreichende Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden, damit es dem Rechtsbeschwerdegericht möglich ist zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt.

2. Der Zeitrahmen von zwei Jahren zwischen der Tat und der Ahndung ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, nahe liegt. Sie ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und stellt keinen Automatismus dar.
Rechtsgebiete:StPO, StVG
Vorschriften:StPO § 244 Abs. 3, StVG § 25 Abs. 1,
Stichworte:Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Fahrverbot von zwei Monaten, zweimonatiges Fahrverbot, Ausführungen zur Angemessenheit erforderlich, Wahrunterstellung, andere Schlussfolgerung, Bedeutungslosigkeit, langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil, mehr als zwei Jahre, Absehen vom Fahrverbot, Herabsetzung der Dauer des Fahrverbotes,
Verfahrensgang:AG Minden vom 27.05.2004

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