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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 28.07.2003, Aktenzeichen: 23 W 141/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 141/03

Beschluss vom 28.07.2003


Leitsatz:Schließen die Parteien einen Vergleich über die Hauptsache, erklären sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und entscheidet das Gericht gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits, so erstreckt sich der Beschluss grundsätzlich auch auf die aufgrund des Abschlusses des Vergleichs angefallenen Kosten, es sei denn die Parteien stellen durch eindeutige, zu protokollierende Erklärung klar, dass die Vergleichskosten ausgenommen bleiben sollen.
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 11, BRAGO § 23 I, ZPO § 91 a, ZPO § 98,
Stichworte:Erstattung der Vergleichsgebühr nach Hauptsacheerledigung durch Vergleich,
Verfahrensgang:LG Bielefeld 5 O 547/02 vom 25.04.2003

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