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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 28.07.2002, Aktenzeichen: 1 Ss OWi 598/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Ss OWi 598/02

Beschluss vom 28.07.2002


Leitsatz:Wenn einem Betriebsinhaber die Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen wird, muss das Urteil die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehende Betriebsorganisation, die Abgrenzung der Verantwortlichkeit, die tatsächlichen Betriebsabläufe, die getroffenen und unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen, deren Veranlassung und Wirksamkeit sowie deren Kausalzusammenhang mit der Zuwiderhandlung darlegen.
Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Vorschriften:OWiG § 130, StPO § 267,
Stichworte:Verletzung der Aufsichtspflicht, Umfang der Feststellungen,
Verfahrensgang:AG Siegen vom 06.05.2002

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