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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 28.06.2006, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX 64/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX 64/06

Beschluss vom 28.06.2006


Leitsatz:Muss sich der Rechtsanwalt am Wochenende in die umfangreichere Verfahrensakte einarbeiten und ein erstes Gespräch mit seinem Mandanten führen, dass das dazu führen, dass der Verfahrensabschnitt "Grundgebühr" als "besonders umfangreich" i.S. von § 51 Abs. 1 RVG anzusehen ist.

Die Abfassung eines Beweisantrages ist nicht "Betreiben des Geschäfts" i.S. von Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG, sondern wird von der Terminsgebühr abgegolten.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 51,
Stichworte:Pauschgebühr, besonderer Umfang, Grundgebühr, verfahrensabschnittsweise Gewährung, Terminsgebühr, Abgeltungsbereich,

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