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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 28.06.2003, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 182/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 182/03

Beschluss vom 28.06.2003


Leitsatz:1. Verstößt der Fahrzeugführer auf einer Fahrt nacheinander wiederholt gegen Verkehrsvorschriften, so handelt es sich selbst bei Gleichartigkeit dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig um jeweils selbständige Handlungen i.S.d. § 20 OWiG und nicht insgesamt um ein tateinheitliches Geschehen nach § 19 OWiG.

2. Das tatrichterlicher Urteil muss Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten, damit es dem Rechtsbeschwerdegericht möglich ist zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbotes etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine möglicherweise unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt
Rechtsgebiete:OWiG, BKatVO
Vorschriften:OWiG § 19, OWiG § 20, BKatVO § 4,
Stichworte:mehrere Verkehrsverstöße, gleichartige Verkehrsverstöße auf einer Fahrt, Umfang der Feststellungen, persönliche Verhältnisse,
Verfahrensgang:AG Minden vom 20.11.2002

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