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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 28.06.2001, Aktenzeichen: 23 W 213/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 213/01

Beschluss vom 28.06.2001


Leitsatz:1) Der Prozeßbevollmächtigte des Streithelfers hat keinen Anspruch auf die Vergleichsgebühr, wenn der Vergleich nur zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist und keine Rechtsverhältnisse des Streitverkündeten regelt, und zwar auch dann nicht, wenn der Vergleichsinhalt mit ihm abgestimmt worden ist und er zugestimmt hat.

2) Eine entgegengesetzte in der Kostengrundentscheidung zum Ausdruck gekommene Auffassung des Gerichts in Form einer Regelung der dem Streithelfer durch den Vergleich erwachsenen Kosten hat für die Kostenfestsetzung keine Bindungswirkung dahin, daß die Vergleichsgebühr allein deshalb anzusetzen wäre.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 23 Abs. 1,
Stichworte:Vergleichsgebühr für Streithelfer bei Vergleich zwischen Parteien, Bindungswirkung der Auffassung des Gerichts im Rahmen der Kostengrundentscheidung,
Verfahrensgang:LG Münster 24 O 166/97

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