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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 28.06.2001, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6-100/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6-100/01

Beschluss vom 28.06.2001


Leitsatz:Leitsatz

Die Anforderungen an den Vortrag des Pflichtverteidigers zur Begründung eines Pauschvergütungsantrags dürfen nicht überspannt werden. Er ist jedenfalls dann ausreichend begründet, wenn sich aufgrund der von dem Pflichtverteidiger gemachten Angaben der für den ehemaligen Angeklagten erbrachte Zeitaufwand, z.B. für Besuche in der Justizvollzugsanstalt, ermitteln bzw. ableiten lässt.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 99,
Stichworte:Pauschvergütung, besonders umfangreiches Verfahren, Begründung des Pauschvergütungsantrags, Besuche in der Justizvollzugsanstalt, Anforderungen an die Begründung,

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