JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 28.05.2004, Aktenzeichen: 11 UF 73/04
| Leitsatz: | 1.) Eine Sorgerechtsübertragung nach § 1671 II Nr. 2 BGB setzt voraus, dass Anstrengungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung erfolglos geblieben sind und auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. 2.) Das erfordert in der Regel einen konkreten Tatsachenvortrag dazu, dass, wann, bei welchem Anlass und auf welche Weise Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden haben und diese Bemühungen an der Verweigerungshaltung des anderen Elternteils gescheitert sind. Der allgemeine Hinweis des betreuenden Elternteils, aus persönlichen Gründen würden Gespräche mit dem anderen Elternteil abgelehnt, reicht nicht aus. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Ibbenbüren 4 F 805/03 vom 11.03.2004 |
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