JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 28.03.2002, Aktenzeichen: 15 W 85/02
| Leitsatz: | 1) Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es die als Nebenentscheidung zur Hauptsache ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts auf eine darauf beschränkte erste Beschwerde abgeändert hat, ist mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechtbar. 2) Lehnt das Amtsgericht die von der Ausländerbehörde beantragte Haftanordnung ab und legt es zugleich der Körperschaft gem. § 16 FEVG die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen auf, so handelt es sich bei der nach Abschiebung des Betroffenen eingelegten sofortigen Beschwerde der Behörde mit dem Ziel der Änderung der Kostenentscheidung um ein nach § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG unzulässiges Rechtsmittel (wie BGH FGPrax 1996, 80). |
| Rechtsgebiete: | FGG, FEVG |
| Vorschriften: | FGG § 20 a Abs. 1 S. 1, FGG § 20 a Abs. 2, FGG § 27 Abs. 2, FEVG § 16, |
| Verfahrensgang: | LG Paderborn 2 T 14/02 AG Paderborn 11 XIV 4935/B |
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