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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 28.02.2006, Aktenzeichen: 15 W 352/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 352/05

Beschluss vom 28.02.2006


Leitsatz:1) Das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist auf das gemeinschaftliche Grundstück entsprechend seiner durch die Eintragung im Grundbuch entstandenen sachenrechtlichen Zuordnung beschränkt. Die Nutzung eines benachbarten Grundstücks kann deshalb nicht Gegenstand eines auf § 15 Abs. 3 WEG gestützten Unterlassungsanspruchs sein. Eine Bindungswirkung an die gegenteilige Beurteilung in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil, die auf die Einheitlichkeit der Baumaßnahme auf beiden Grundstücken abstellt, besteht nicht.

2) Ein Anspruch auf Unterlassung einer Wohnnutzung des Nachbargrundstücks, der auf der Grundlage des § 1004 BGB auf eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn diese Nutzung Gegenstand einer erteilten und weiterhin wirksamen Baugenehmigung ist.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 1, WEG § 15 Abs. 3, BGB § 1004,
Verfahrensgang:LG Essen 9 T 1/05 vom 21.06.2005
AG Essen-Steele 10 II 9/04 vom 19.11.2004

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