JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 28.02.2005, Aktenzeichen: 1 Ss OWi 131/05
| Leitsatz: | 1. Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Ent-bindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbin-dungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. 2. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Vorschriften: | OWiG § 80, OWiG § 79, OWiG § 73, StPO § 344, |
| Stichworte: | Entbindungsantrag, Aufklärung, Ermessen des Gerichts, ausreichende Begründung der Verfahrensrüge, |
| Verfahrensgang: | AG Hamm vom 14.12.2004 |
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