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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 28.02.2001, Aktenzeichen: 23 W 462/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 462/00

Beschluss vom 28.02.2001


Leitsatz:Gesetz:

§§ 31 Abs. 1 Nr. 4, 51, 121, 122 Abs. 1, 26 BRAGO

Leitsatz:

1. Wird im Termin die Erfolgsaussicht lediglich im Rahmen der beantragten Prozeßkostenhilfe erörtert, so verdient der Anwalt nur eine 5/10-Erörterungsgebühr; die Rechtshängigkeit steht einer hierauf beschränkten Erörterung nicht entgegen; diese 5/10-Erörterungsgebühr ist nicht zu Lasten der Staatskase festsetzbar, weil die später bewilligte Prozeßkostenhilfe das Bewilligungsverfahren selbst und etwa in ihm entstandene Gebühren nicht umfasst.

2. Schließen die Parteien im Prozeßkostenhilfe - Beschwerdeverfahren in der Sache einen Vergleich und wird der Partei auch für den Abschluß dieses Vergleichs Prozeßkostenhilfe neben derjenigen für den ersten Rechtszug bewilligt, umfaßt diese Bewilligung grundsätzlich auch die Unkostenpauschale für das Beschwerdeverfahren, so daß diese aus der Staatskasse zu erstatten ist; Voraussetzung ist aber, daß im Zuge des Vergleichsabschlusses überhaupt Post- und / oder Telekommunikationsentgelte angefallen sind; das kann bejaht werden, wenn der Vergleich vor dem Termin ausgehandelt worden ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 28.02.2001 - 23 W 462/00 -
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4, BRAGO § 51, BRAGO § 121, BRAGO § 122 Abs. 1, BRAGO § 26,
Stichworte:aus der Staatskasse nicht zu erstattende 5/10 Erörterungsgebühr bei Erörterung im Prozeßkostenhilfe Bewilligungsverfahren, aus der Staatskasse zu erstattende Unkostenpauschale bei Vergleich im ProzeßkostenhilfeBeschwerdeverfahren und für den Vergleichsabschluß bewilliger Prozeßkostenhilfe,

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