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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 27.11.2008, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 873/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 873/08

Beschluss vom 27.11.2008


Leitsatz:Zwar muss der Tatrichter eine zur Entschuldigung des Fernbleibens in der Hauptverhandlung vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ungeprüft hinnehmen. Bloße Zweifel an der Richtigkeit eines Attestes dürfen jedoch nicht ohne Weiteres zu Lasten des Betroffenen gehen.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 74 Abs. 2,
Stichworte:Verwerfungsurteil, unentschuldigtes Fernbleiben in der Hauptverhandlung, genügende Entschuldigung, Reiseunfähigkeit, Diagnose nicht erforderlich, Eingang vor Beginn der Hauptverhandlung, Überprüfungspflicht, Freibeweisverfahren Nachfrage bei dem behandelnden Arzt,
Verfahrensgang:AG Bocholt, vom 24.07.2008

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