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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 27.11.2008, Aktenzeichen: 10 W 02/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 10 W 02/03

Beschluss vom 27.11.2008


Leitsatz:1. Auch ein langfristiger Pachtvertrag über die landwirtschaftsfremde Nutzung von Hofflächen, verbunden mit der Vermietung des überwiegenden Teils der Hofgebäude - nach entsprechendem Umbau - als Wohnungen und Büros rechtfertigt es nicht, dass sich ein Nachabfindungsanspruch der weichenden Erben in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO richtet mit der Folge, dass es auf den Verkehrswert des Hofes und nicht auf den erzielten erheblichen Gewinn (§ 13 Abs. 4 b Höfe) richtet.

2. Zur Berechnung der Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO bei Verpachtung von Ackerflächen und Vermietung der Hofgebäude zu landwirtschaftsfremden Zwecken.
Rechtsgebiete:HöfeO
Vorschriften:HöfeO § 4 b, HöfeO § 13 Abs. 1,
Stichworte:Nachabfindungsansprüche bei Vermietung und Verpachtung, Berechnung,
Verfahrensgang:AG Unna, 6 Lw 25/02 vom 10.12.2002

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