JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 27.11.2008, Aktenzeichen: 10 W 02/03
| Leitsatz: | 1. Auch ein langfristiger Pachtvertrag über die landwirtschaftsfremde Nutzung von Hofflächen, verbunden mit der Vermietung des überwiegenden Teils der Hofgebäude - nach entsprechendem Umbau - als Wohnungen und Büros rechtfertigt es nicht, dass sich ein Nachabfindungsanspruch der weichenden Erben in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO richtet mit der Folge, dass es auf den Verkehrswert des Hofes und nicht auf den erzielten erheblichen Gewinn (§ 13 Abs. 4 b Höfe) richtet. 2. Zur Berechnung der Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO bei Verpachtung von Ackerflächen und Vermietung der Hofgebäude zu landwirtschaftsfremden Zwecken. |
| Rechtsgebiete: | HöfeO |
| Vorschriften: | HöfeO § 4 b, HöfeO § 13 Abs. 1, |
| Stichworte: | Nachabfindungsansprüche bei Vermietung und Verpachtung, Berechnung, |
| Verfahrensgang: | AG Unna, 6 Lw 25/02 vom 10.12.2002 |
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