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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 27.11.2003, Aktenzeichen: 3 Ss 626/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss 626/03

Beschluss vom 27.11.2003


Leitsatz:Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist verletzt, wenn dem der deutschen Sprache nicht kundigen Angeklagten entgegen Art. 6 Abs. 3 MRK keine in seine Heimatsprache übersetzte Anklageschrift übermittelt worden ist; dies muss regelmäßig vor der Hauptverhandlung geschehen sein, und zwar auch bei einem leicht verständlichen Sachverhalt und rechtlich und tatsächlich einfachem Verfahrensgegenstand. Die Übersetzung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung ist nicht geeignet, diesen Verfahrensmangel zu heilen.
Rechtsgebiete:MRK, StPO
Vorschriften:MRK Art. 6, StPO § 200,
Stichworte:Anklageschrift, Übersetzung, Ausländer,
Verfahrensgang:AG Essen vom 23.07.2003

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