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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 27.11.2001, Aktenzeichen: 15 W 326/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 326/01

Beschluss vom 27.11.2001


Leitsatz:1)

Ist nach der Teilungserklärung zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung erforderlich, daß der Verwalter die Versammlungsniederschrift unterschreibt, so kann dieser durch seine Verweigerung der Unterschriftsleistung nicht die Anfechtbarkeit des Eigentümerbeschlusses herbeiführen, durch den er aus wichtigem Grund abberufen worden ist.

2)

Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung des Verwalters, wenn der Verwalter gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer einen Zahlungsanspruch in erheblicher Höhe aus dem Vorgang über den Erwerb des Wohnungseigentums verfolgt und sich daraus ein massiver Interessenkonflikt ergibt.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 24 Abs. 6, WEG § 26 Abs. 1 S. 3 und 4,
Stichworte:Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, Unterschrift des Verwalters unter der Versammlungsniederschrift als Gültigkeitsvoraussetzung für einen Eigentümerbeschluß,
Verfahrensgang:LG Hagen 2 T 100/00
AG Hagen 2 UR II 16/00

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