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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 27.10.2000, Aktenzeichen: 15 W 210/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 210/00

Beschluss vom 27.10.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Trifft die Teilungserklärung zu der Nutzung des Spitzbodens des gemeinschaftlichen Wohnhauses keine Regelung und ist dieser von dem Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums aus nicht begehbar, sondern nur über eine im Bereich des Sondereigentums installierte Auszugtreppe erreichbar, so ist die Gemeinschaftsordnung dahin auszulegen, daß der Spitzboden nicht der gemeinschaftlichen Nutzung aller Wohnungseigentümer zugänglich sein und nur zur Durchführung von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten betreten werden soll.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 10 Abs. 2, WEG § 13 Abs. 2,
Stichworte:Auslegung einer Teilungserklärung,

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