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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 27.09.2005, Aktenzeichen: 9 W 45/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 9 W 45/05

Beschluss vom 27.09.2005


Leitsatz:Der Entlastung eines Tierhalters, der wegen eines Verkehrsunfalls durch eine entlaufene Kuh auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, steht die mangelnde Darlegung und Aufklärung, auf welche Weise das von der umzäumten Weide abgängige Tier entkommen konnte, entgegen. Der konkrete Nachweis eines unverschuldeten Ausbruchs ist nur geführt, wenn die vom Tierhalter unternommenen Sicherungsmaßnahmen geeignet waren, alle vernünftigerweise denkbaren Ausbruchsmöglichkeiten auszuschließen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 833 Abs. 2,
Stichworte:Tierhalter, Haftung, Schaden, Entlastungsbeweis,
Verfahrensgang:LG Paderborn 3 O 187/05 vom 29.08.2005

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