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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 27.09.2001, Aktenzeichen: 15 W 252/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 252/00

Beschluss vom 27.09.2001


Leitsatz:Der Senat hält daran fest, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Anfertigen der Gesellschafterliste zur Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 35, KostO § 147 Abs. 2,
Stichworte:Anfertigen einer Gesellschafterliste durch den Notar als gebührenfreies Nebengeschäft,
Verfahrensgang:LG Arnsberg 2 T 10/00

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