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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 27.06.2000, Aktenzeichen: 2 Ws 90/2000 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 90/2000

Beschluss vom 27.06.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Der verurteilte Angeklagte hat nach Nr. 9008 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG auch die Auslagen für die Beförderung inhaftierter Zeugen zu tragen. Dazu gehören in der Regel auch die Kosten, die durch einen Einzeltransport entstanden sind.

- Az: 2 Ws 90/2000 OLG Hamm -
Rechtsgebiete:StPO, GKG
Vorschriften:StPO § 465 Abs. 1, StPO § 464 a Abs. 1 Satz 1, GKG § 11,
Stichworte:Kosten- und Auslagentragungspflicht des verurteilten Angeklagten, Beförderung inhaftierter Zeugen, Einzeltransport,

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