JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 27.06.2000, Aktenzeichen: 2 Ws 90/2000
| Leitsatz: | Leitsatz: Der verurteilte Angeklagte hat nach Nr. 9008 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG auch die Auslagen für die Beförderung inhaftierter Zeugen zu tragen. Dazu gehören in der Regel auch die Kosten, die durch einen Einzeltransport entstanden sind. - Az: 2 Ws 90/2000 OLG Hamm - |
| Rechtsgebiete: | StPO, GKG |
| Vorschriften: | StPO § 465 Abs. 1, StPO § 464 a Abs. 1 Satz 1, GKG § 11, |
| Stichworte: | Kosten- und Auslagentragungspflicht des verurteilten Angeklagten, Beförderung inhaftierter Zeugen, Einzeltransport, |
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