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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 27.05.2004, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 334/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 334/04

Beschluss vom 27.05.2004


Leitsatz:1. Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen.

2. Ist von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten, muss das Gericht einem Antrag, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, entsprechen.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 80, OWiG § 73, OWiG § 74,
Stichworte:Versagung des rechtlichen Gehörs, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Begründung der Verfahrensrüge, Entbindungsantrag, Ablehnung, Sachverhaltsaufklärung,
Verfahrensgang:AG Schwerte vom 11.12.2003

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