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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 27.05.2004, Aktenzeichen: 15 W 307/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 307/03

Beschluss vom 27.05.2004


Leitsatz:1) Eine richterliche Durchsuchungsanordnung zur Ermöglichung einer Abschiebung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur zulässig, wenn konkrete Umstände (etwa eine bereits gescheiterte Vollstreckungsmaßnahme) dafür sprechen, daß sich der abzuschiebende Ausländer so in der Wohnung verborgen hält, daß seine Ingewahrsamnahme nur durch eine zweckgerichtete Durchsuchung in der Wohnung möglich ist.

2) Das Gericht muß die dazu erforderlichen Tatsachen feststellen (§ 12 FGG).

3) Fehlen die dazu erforderlichen Feststellungen, kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht durch später bekannt gewordene Tatsachen gestützt werden.
Rechtsgebiete:AuslG, PolG-NW, FGG
Vorschriften:AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1, PolG-NW § 42 Abs. 1, FGG § 12,
Stichworte:Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Abschiebung,
Verfahrensgang:LG Essen 7 T 723/02 vom 11.07.2003
AG Marl 4 XIV 43/02 B vom 29.11.2002
AG Marl 4 XIV 44/02 B vom 29.11.2002
AG Marl 4 XIV 45/02 B vom 29.11.2002

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