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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 27.05.2004, Aktenzeichen: 1 Ss OWi 281/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Ss OWi 281/04

Beschluss vom 27.05.2004


Leitsatz:Stützt der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf dessen Inaugenscheinnahme im Hauptverhandlungstermin und die Feststellungen eines Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachten ist in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 267,
Stichworte:Täterschaft des Betroffenen, Identifizierung, Lichtbild, Vergleichsgutachten, Darstellung in den Urteilsgründen, Bezugnahme,
Verfahrensgang:AG Siegen vom 17.02.2004

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