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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 27.04.2001, Aktenzeichen: 2 Ss 325/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 325/01

Beschluss vom 27.04.2001


Leitsatz:Leitsatz:

Ist der Angeklagte im letzten Hauptverhandlungstermin anwesend, ist ihm das letzte Wort auf jeden Fall zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte an vorhergehenden Hauptverhandlungsterminen freiwillig nicht teilgenommen hat.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 258,
Stichworte:Letztes Wort des Angeklagten, vorherige freiwillige Abwesenheit , Anwesenheit im letzten Hauptverhandlungstermin,

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