JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 27.04.2001, Aktenzeichen: 2 Ss 325/01
| Leitsatz: | Leitsatz: Ist der Angeklagte im letzten Hauptverhandlungstermin anwesend, ist ihm das letzte Wort auf jeden Fall zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte an vorhergehenden Hauptverhandlungsterminen freiwillig nicht teilgenommen hat. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 258, |
| Stichworte: | Letztes Wort des Angeklagten, vorherige freiwillige Abwesenheit , Anwesenheit im letzten Hauptverhandlungstermin, |
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