JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 27.02.2003, Aktenzeichen: 15 W 398/02
| Leitsatz: | 1) Es ist rechtlich unbedenklich, wenn der Tatrichter die in einer notariellen Urkunde von den Beteiligten dem Notar erteilten Weisung, die Eigentumsumschreibung erst nach "Zahlung des gesamten Kaufpreises" zu veranlassen, dahin auslegt, daß die Eigentumsumschreibung über den Nachweis der - verspätet erfolgten - Zahlung des Kaufpreises hinaus nicht zusätzlich vom Ausgleich entstandener Verzugszinsen abhängig sein soll. 2) Der Verkäufer ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht zum einseitigen Widerruf der Weisung berechtigt |
| Rechtsgebiete: | BNotO, BeurkG |
| Vorschriften: | BNotO § 15, BeurkG § 53, |
| Stichworte: | Auslegung einer Weisung zum Antrag auf Eigentumsumschreibung nach Kaufpreiszahlung, |
| Verfahrensgang: | LG Münster 5 T 354/02 vom 05.09.2002 |
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