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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 27.02.2001, Aktenzeichen: 15 W 17/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 17/01

Beschluss vom 27.02.2001


Leitsatz:Leitsatz:

Zugang durch eine Garage zum unbebauten Grundstücksteil

1. Die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG; bezweckt ausschließlich eine ungestörte Raumnutzung des gemeinschaftlichen Gebäudes, bezieht sich hingegen nicht auf den unbebauten C-Grundstücksteil.

2. Nehmen das Wohngebäude und eine daneben errichtete Garage die gesamte Grundstucksbreite zur öffentlichen Zuwegung ein, so kann aus § 5 Abs. 2 WEG nicht die zwingende Notwendigkeit abgeleitet werden, daß die Garage im Gemeinschaftseigentum stehen muß, um für die Wohnungseigentümer den Zugang zu der hinter den Gebäuden liegenden unbebauten Grundstücksfläche zu sichern.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 5 Abs. 2,

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