JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 27.02.2001, Aktenzeichen: 15 W 17/01
| Leitsatz: | Leitsatz: Zugang durch eine Garage zum unbebauten Grundstücksteil 1. Die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG; bezweckt ausschließlich eine ungestörte Raumnutzung des gemeinschaftlichen Gebäudes, bezieht sich hingegen nicht auf den unbebauten C-Grundstücksteil. 2. Nehmen das Wohngebäude und eine daneben errichtete Garage die gesamte Grundstucksbreite zur öffentlichen Zuwegung ein, so kann aus § 5 Abs. 2 WEG nicht die zwingende Notwendigkeit abgeleitet werden, daß die Garage im Gemeinschaftseigentum stehen muß, um für die Wohnungseigentümer den Zugang zu der hinter den Gebäuden liegenden unbebauten Grundstücksfläche zu sichern. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 5 Abs. 2, |
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