JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 27.01.2006, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 3/06
| Leitsatz: | Wird mit der Verfahrensrüge eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch geltend gemacht, dass über einen rechtzeitig gestellten Antrag, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen, so spät entschieden worden sei, dass es dem Betroffenen unmöglich gewesen sei, sich in der Hauptverhandlung angemessen zu verteidigen, muss auch dargelegt werden, aus welchem Grund der Betroffene im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für ihn und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht in der Lage gewesen sein soll, sich selbst angemessen zu verteidigen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Vorschriften: | StPO § 226, StPO § 344, OWiG § 80, |
| Stichworte: | Verhinderung des Verteidigers, Terminsverlegung, Ausbleiben des Verteidigers, Verfahrensrüge, Begründung, Anforderungen, |
| Verfahrensgang: | AG Hagen vom 18.10.2005 |
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