JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 26.11.2007, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 757/07
| Leitsatz: | Durch eine vom Tatrichter verwandte Formulierung, in der die hinsichtlich der für die Identifizierung des Betroffenen bedeutsamen Lichtbilder aufgeführt worden sind und mitgeteilt wird, dass hinsichtlich der Lichtbilder eine "in Augenscheinnahme" stattgefunden hat und in der auf den Fundort der Lichtbilder in der Akte hingewiesen wird, ist nicht mit der nötigen Deutlichkeit klargestellt, dass das Lichtbild bzw. die Lichtbilder gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht werden sollen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 267, |
| Stichworte: | Täteridentifizierung, Lichtbild, Bezugnahme, Anforderungen, Urteil, |
| Verfahrensgang: | AG Hagen vom 29.08.2007 |
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