JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 26.11.2002, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 647/02
| Leitsatz: | Das tatrichterliche Urteil muss Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten. Anderenfalls ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbotes etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 267, |
| Stichworte: | Rechtsfolgenausspruch, Begründung, Fahrverbot, Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, |
| Verfahrensgang: | AG Hattingen vom 20.03.2002 |
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