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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 26.11.2001, Aktenzeichen: 23 W 168/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 168/01

Beschluss vom 26.11.2001


Leitsatz:1) Haben die Parteien das Berufungsverfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels und Verzicht der Gegenseite auf Erstattung der Berufungskosten beendet, so liegt darin der Sache nach der Abschluß eines Vergleichs.

2) Haben die Parteien eine solche Prozeßbeendigung bewußt unter Verzicht auf einen förmlichen Vergleichsabschluß gewählt, um Kosten zu sparen, so liegt darin ein Verzicht auf die Geltendmachung der Vergleichsgebühr, der der Festsetzung entgegensteht. Die gewählte Formulierung allein reicht bei streitigem Vortrag für die Annahme eines derartigen Verzichts nicht aus.
Rechtsgebiete:BRAGO, BGB
Vorschriften:BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1, BGB § 779 Abs. 1,
Stichworte:Vergleich bei Rücknahme der Berufung gegen Verzicht auf Erstattung der Berufungskosten, keine festsetzungsfähige Vergleichsgebühr bei bewußter Abstandnahme vom förmlichen Vergleichsschluß zum Zwecke der Ersparnis von Kosten,
Verfahrensgang:LG Paderborn 3 O 373/99

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