JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 26.11.2001, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 985/01
| Leitsatz: | 1. Mit Ausnahme der Sonderfälle des § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist eine Verweisung oder Bezugnahme auf Schriftstücke oder andere Erkenntnisquellen außerhalb des Urteils unzulässig, sofern dadurch die gebotene eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll. Hiervon sind auch umfangreiche Schriftstücke nicht ausgenommen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. 2. Zur Einordnung von Modellbausätzen als verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 WaffG eingestuft. |
| Rechtsgebiete: | WaffG |
| Vorschriften: | WaffG § 22 b, WaffG § 37, WaffG § 55, WaffG § 56, |
| Stichworte: | lückenhafte Feststellungen, Bezugnahme auf Schriftstücke, Bezugnahme auf Abbildungen nur wegen der Einzelheiten, Modelbausätze als verbotene Gegenstände im Sinn des WaffG, |
| Verfahrensgang: | AG Schwelm |
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