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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 26.11.2001, Aktenzeichen: 15 W 329/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 329/01

Beschluss vom 26.11.2001


Leitsatz:1)

Die Auslegung einer Verwahrungsanweisung muß maßgebend an den Wortlaut der notariellen Urkunde anknüpfen, in der sie erteilt ist.

2)

Die das mehrseitige Treuhandverhältnis prägende Bindungswirkung schließt es aus, daß der Notar selbst eine (ergänzende) Auslegung der Verwahrungsanweisung vornimmt, die über die durch den Wortlaut gezogenen Grenzen hinausgreift.

3)

Ist nach der Verwahrungsanweisung die Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises allein von der Sicherstellung der lastenfreien Eigentumsumschreibung des verkauften Grundstücks abhängig, darf der Notar diese Auszahlung nicht im Hinblick auf die noch nicht sichergestellte Erschließung des Grundstücks verweigern, selbst wenn der Verkäufer sich zur Herstellung dieser Erschließung verpflichtet hat.
Rechtsgebiete:BeurkG
Vorschriften:BeurkG § 54 c Abs. 2,
Stichworte:Bindungswirkung einer Verwahrungsanweisung,
Verfahrensgang:LG Bielefeld 25 T 235/01

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