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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 26.09.2000, Aktenzeichen: 2 BL 165/2000 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 BL 165/2000

Beschluss vom 26.09.2000


Leitsatz:Leitsatz:

1. Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft im Sinn von § 121 Abs. 1 StPO ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn keine wichtigen Gründe dafür erkennbar sind, warum, nachdem rund drei Monate lang keine verfahrensbezogenen Ermittlungshandlungen unternommen worden sind, noch nicht Anklage erhoben worden ist.

2. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO kommt nur in Betracht, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gegeben sind.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121, StPO § 122,
Stichworte:Haftprüfung, wichtiger Grund, Stillstand der Ermittlungen, verzögerte Anklageerhebung, Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht,

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