JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 26.07.2007, Aktenzeichen: 3 OBL 72/07
| Leitsatz: | Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 121, StPO § 122, |
| Stichworte: | Untersuchungshaft, Fortdauer, Haftprüfung, |
| Verfahrensgang: | LG Essen 22 Ks 70 Js 508/06 (11/07) |
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