( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 26.06.2008, Aktenzeichen: 2 Ws 179/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 179/08

Beschluss vom 26.06.2008


Leitsatz:Es ist nur dann bei der Entscheidung über einen Bewährungswiderruf in der Regel geboten, sich der Prognose des letzten Tatgerichts anzuschließen, wenn diesePrognose auf einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur erneuten Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben, beruht.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 56, StPO § 44,
Stichworte:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Postlaufzeit, Wiedereinsetzung von Amts wegen, fehlender Briefumschlag, Bewährungswiderruf, Prognose des letzten Tatrichters, Maßgeblichkeit,
Verfahrensgang:LG Bochum, vom 21.04.2008

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 26.06.2008, Aktenzeichen: 2 Ws 179/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-26-06-2008-az-2-ws-17908

"OLG-HAMM - 26.06.2008, 2 Ws 179/08" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN