( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 26.06.2001, Aktenzeichen: 23 W 134/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 134/01

Beschluss vom 26.06.2001


Leitsatz:1) Ist im Falle eines Parteiwechsels eine Partei schon in den Rechtsstreit eingetreten, bevor die andere ausgeschieden war, so handelt es sich in Ansehung der Vertretung durch ein und denselben Prozeßbevollmächtigten um eine Angelegenheit.

2) Die zugunsten der ausscheidenden Partei zu berücksichtigende 3/10-Erhöhungsgebühr kann auch als Rechnungsposten in die Ausgleichung zwischen ihren Streitgenossen und dem Prozeßgegner einbezogen werden, wenn diese in der Kostenregelung des abgeschlossenen Vergleichs dies so vereinbart haben.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 13 Abs. 1 und 2, BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1, 2,
Stichworte:eine Angelegenheit bei sich überschneidendem Parteiwechsel, Einbeziehung der Erhöhungsgebühr für die ausscheidende Partei in die im übrigen durchzuführende Gesamtkostenausgleichung aufgrund spezieller Vergleichsvereinbarungen,
Verfahrensgang:LG Dortmund 15 O 43/00

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 26.06.2001, Aktenzeichen: 23 W 134/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-26-06-2001-az-23-w-13401

"OLG-HAMM - 26.06.2001, 23 W 134/01" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN