JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 26.06.2001, Aktenzeichen: 23 W 134/01
| Leitsatz: | 1) Ist im Falle eines Parteiwechsels eine Partei schon in den Rechtsstreit eingetreten, bevor die andere ausgeschieden war, so handelt es sich in Ansehung der Vertretung durch ein und denselben Prozeßbevollmächtigten um eine Angelegenheit. 2) Die zugunsten der ausscheidenden Partei zu berücksichtigende 3/10-Erhöhungsgebühr kann auch als Rechnungsposten in die Ausgleichung zwischen ihren Streitgenossen und dem Prozeßgegner einbezogen werden, wenn diese in der Kostenregelung des abgeschlossenen Vergleichs dies so vereinbart haben. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 13 Abs. 1 und 2, BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1, 2, |
| Stichworte: | eine Angelegenheit bei sich überschneidendem Parteiwechsel, Einbeziehung der Erhöhungsgebühr für die ausscheidende Partei in die im übrigen durchzuführende Gesamtkostenausgleichung aufgrund spezieller Vergleichsvereinbarungen, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 15 O 43/00 |
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