JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 26.05.2009, Aktenzeichen: 2 Ss 195/09
| Leitsatz: | 1. In der Regel ist die Mitteilung der Einlassung des Angeklagten im Urteil erforderlich. 2. Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 267, StGB § 351b, |
| Stichworte: | Einlassung, Beweiswürdigung, Anforderung, gefährlicher Eingriff, Straßenverkehr, Schädigungsvorsatz, |
| Verfahrensgang: | AG Recklinghausen, vom 26.02.2009 |
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