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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 26.05.2009, Aktenzeichen: 2 Ss 195/09 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 195/09

Beschluss vom 26.05.2009


Leitsatz:1. In der Regel ist die Mitteilung der Einlassung des Angeklagten im Urteil erforderlich.

2. Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird.
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 267, StGB § 351b,
Stichworte:Einlassung, Beweiswürdigung, Anforderung, gefährlicher Eingriff, Straßenverkehr, Schädigungsvorsatz,
Verfahrensgang:AG Recklinghausen, vom 26.02.2009

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